Anrechnung und Einreichen des Wahlfachpasses

Bitte senden Sie den ausgefüllten WFK-Pass samt Sammelzeugnis als PDF per E-Mail an Frau Kathrin Kirschner, BA.

Der Pass wird anschließend geprüft und von Herrn Prof. Grafl oder seinen MitarbeiterInnen unterzeichnet. Einzelunterschriften der verschiedenen LehrveranstaltungsleiterInnen sind also nicht erforderlich!

Weitere Informationen zur Schwerpunktausbildung (Wahlfachkörbe) finden Sie hier auf der Seite des SSC ReWi.

Mittels Anrechnung durch externe Lehrveranstaltungen oder einer Rechtshörerschaft können insgesamt nicht mehr als 6 ECTS „ersetzt“ werden, und zwar maximal 3 ECTS im Kernbereich und maximal 3 ECTS im Wahlbereich.

Das Formular für die Anrechnung finden Sie hier. Bitte füllen Sie es aus und senden Sie es anschließend an Frau Kathrin Kirschner, BA

Bitte beachten!

Von den Lehrveranstaltungen "Gerichtsmedizin" (Prof. Hochmeister) kann nur eine LV für den Wahlbereich angerechnet werden. Dasselbe gilt für die LV "Die Behandlung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher" und "Psychische Krankheit und Gefährlichkeit" (Prof. Schanda). Auch hier kann nur eine der beiden LV auf die vier Stunden des Wahlbereichs angerechnet werden.

Die Doppelanrechnung von Diplomandenseminaren als Wahlfachveranstaltung und Diplomandenseminar ist nicht möglich.Eine Anrechnung von (Anfänger-) Pflichtübungen ist generell nicht möglich.

Eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die nicht im Vorlesungsverzeichnis im Rahmen des Wahlfachkorbes Strafjustiz und Kriminalwissenschaften angekündigt wurden oder die an einer anderen Universität im In- oder Ausland absolviert wurden, ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Wahlfachkorbkoordinator Professor Grafl zulässig.

Die Genehmigung setzt einen entsprechenden Antrag, einen Nachweis der Benotung sowie Besuchsbestätigungen der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter*innen voraus, in welchen die inhaltlichen Schwerpunkte der anzurechnenden Lehrveranstaltungen beschrieben sind.

Anrechnung von Rechtshörerschaften (ab Juli 2019):

Wird eine Rechtshörereschaft im Juli 2019 oder später absolviert, gelten folgende Regelungen für die Anrechnung:

Eine Gerichtspraxis bzw. eine Praxis als RechtshörerIn bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder in einer Justizanstalt ist unter folgenden Voraussetzungen anstelle einer fakultativen Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 ECTS anrechenbar:

  • Die Praxis muss im Ausmaß der anzurechnenden Wochen einen klaren Bezug zu Strafrecht bzw. Kriminologie aufweisen. Dieser Bezug zum Strafrecht muss auch in der Bestätigung vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft aufscheinen.
  • Die Gesamtdauer der Praxis muss mindestens vier Wochen betragen. Sie kann auch in Teilabschnitten geleistet werden.
  • Es sind entsprechende Bestätigungen und ein ausgefülltes Anrechnungsformular vorzulegen.
  • Für solche Praxiszeiten werden keine Noten vergeben, sondern lediglich der Vermerk "angerechnet" bzw. "teilgenommen" eingetragen.

Übergangsregeleung für bis einschließlich Juni 2019 absolvierte Rechtshörerschaften: 

Eine Gerichtspraxis bzw. eine Praxis als RechtshörerIn bei Gericht oder in einer Justizanstalt ist unter folgenden Voraussetzungen anstelle einer fakultativen Lehrveranstaltung im Ausmaß von ein bzw. zwei Wochenstunden anrechenbar:

  • Die Praxis muss im Ausmaß der anzurechnenden Wochen einen klaren Bezug zu Strafrecht bzw. Kriminologie aufweisen. Dieser Bezug zum Strafrecht muss auch in der Bestätigung vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft aufscheinen.
  • Die Gesamtdauer der Praxis muss mindestens drei (= Anrechnung einer Wochenstunde) bzw. mindestens sechs Wochen (= Anrechnung von zwei Wochenstunden) betragen. Sie kann auch in Teilabschnitten geleistet werden
  •  Es sind entsprechende Bestätigungen und ein ausgefülltes Anrechnungsformular vorzulegen.
  • Für solche Praxiszeiten werden keine Noten vergeben, sondern lediglich der Vermerk "angerechnet" bzw. "teilgenommen" eingetragen.

(Für Studierende, die die letzte Lehrveranstaltung des Wahlfachkorbes bis zum Ende des SS 2008 erfolgreich absolviert haben, kommt noch die frühere – inhaltlich etwas abweichende – WFK-Regelung zur Anwendung.)