StEOP Oktober 2025 - Stoffabgrenzung Strafrecht
Im Studienjahr 2025/26 (WiSe 2025/26 und SoSe 2025) wird Frau Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes den strafrechtlichen Teil der VO Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden lesen und die dazugehörigen Prüfungen abhalten.
Da das für den strafrechtlichen Teil der StEOP vorgesehene Skriptum erst kürzlich erschienen ist, ist der Stoff für den Prüfungstermin im Oktober folgenden Lernunterlagen zu entnehmen:
- Reindl-Krauskopf/Salimi/Tipold, Falllösung Strafrecht - Eine Einführung, 2. Auflage 2023 (ISBN 978-3-7046-9257-3)
- Schmoller, Grundwissen im Strafrecht, 3. Aufl. 2025, S. 3-37 und S. 151-175 (ISBN 978-3-214-26106-1)
Die Fragen für den StEOP-Termin im Oktober 2025 werden auf Basis dieser Titel erstellt.
ACHTUNG! Diese Stoffabgrenzung gilt nur für den StEOP-Prüfungstermin im Oktober 2025.
Zum Aufbau der Prüfung: Der strafrechtliche Teil der Prüfung besteht aus etwa 10-15 Theoriefragen und kleinen Fallbeispielen. Bei den Fallbeispielen wird erwartet, dass Sie die konkret gestellte Frage beantworten und begründen (keine vollständige Fallprüfung wie in der APÜ erforderlich).
Beispielfragen:
- Kunstdiebin Charlotte plant ihren nächsten Coup: Sie überredet Yasin, dass dieser ins Leopoldmuseum einbricht und dort ein wertvolles Gemälde stiehlt. Yasin gelingt es tatsächlich, ins Museum einzusteigen und das Bild wie geplant mitzunehmen. Begründen Sie, welche Täterschaftsform bei Charlotte und Yasin jeweils vorliegt!
Musterantwort: Yasin ist unmittelbarer Täter, weil er ins Museum einsteigt und das Bild wegnimmt, also eine Tathandlung setzt, die der Handlungsbeschreibung des Einbruchsdiebstahls zumindest teilweise entspricht. Charlotte ist Bestimmungstäterin, weil sie bei Yasin den Handlungsentschluss weckt, ins Museum einzubrechen. - Sarah gibt Livia in einem Streitgespräch eine Ohrfeige, wodurch diese eine kurz andauernde Rötung erleidet. Kommt ein Körperverletzungsdelikt in Betracht?
Musterantwort: Die Ohrfeige stellt eine Misshandlung dar. Eine Misshandlung ist gem § 83 Abs 2 StGB strafbar, wenn sie eine (fahrlässig herbeigeführte) Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Bei einer bloß vorübergehenden Hautrötung ist die Bagatellgrenze zur Körperverletzung noch nicht überschritten, weshalb keine Körperverletzung vorliegt. Sarah verwirklicht daher kein Körperverletzungsdelikt. - Nennen Sie zwei Beispiele für Maßnahmen, die im Rahmen einer Diversion mit dem*der Täter*in vereinbart werden können!
Musterantwort: Als Diversionsmaßnahmen können etwa die Zahlung eines Geldbetrags oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen vereinbart werden.
Um einen Eindruck vom Aufbau der Fragen zu gewinnen, empfehlen wir darüber hinaus den strafrechtlichen Teil des folgenden Skriptes: Eckstein/Hubmann in Prüfungsvorbereitung Einführung in die Rechtswissenschaften, Studienjahr 2025/2026.
Achtung: Das Skript soll Ihnen nur eine Orientierung bieten, wie die Fragen gestellt werden. Der konkrete Inhalt kann im Einzelfall von Ihrem Lernstoff laut obiger Stoffabgrenzung abweichen.
